• Antragsberechtig sind alle Unternehmen, die in Deutschland steuerpflichtig sind, unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche.
  • Gefördert werden Entwicklungstätigkeiten, die für das Unternehmen/die Branche eine Neuheit darstellen. Auch fehlgeschlagene Entwicklungen sind förderfähig.
  • Die Forschungszulage kann rückwirkend für FuE-Projekte beantragt werden, deren Tätigkeiten nach dem 01.01.2020 begonnen haben.
  • Förderfähig sind projektbezogene Löhne und Gehälter von Mitarbeitern und Aufträge an Dritte
  • Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt 10 Mio. € pro Jahr
  • Förderquote sind 25% der förderfähigen Kosten (35% für KMUs)

Das Antragsverfahren ist zweistufig:

1. Stufe: Antragstellung bei der Bescheinigungsstelle
(Rechtsanspruch auf die Förderung nach Erhalt der Bescheinigung)
2. Stufe: Auszahlungsantrag beim Finanzamt
(sofortige Auszahlung oder Verrechnung mit der nächsten Steuer)

  • EINFACH, UNBÜROKRATISCH, VOLLSTÄNDIG DIGITAL
    Das gesamte BSFZ-Antragsverfahren erfolgt über unser Antragsportal.
  • THEMENOFFENE FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
    Alle FuE-Vorhaben sind grundsätzlich förderfähig.
  • SCHNELLE BEARBEITUNGSZEIT
    Nach maximal drei Monaten liegt die Entscheidung der BSFZ vor.
  • EIN ECHTES ERFOLGSMODELL
    Zahlreiche Unternehmen profitieren bereits von der Forschungszulage.

The Intersection of AI and Education:
Exploring Future Prospects and
Overcoming Challenges

The aim of the conference PCE 2024 is to present latest research by experts in the fields of Philosophy of Mind, Cognitive Science, Psychology, Neuroscience, Artificial Intelligence and Education.

Um eine höhere IT-Sicherheit zu erzielen, sollen Künstliche Intelligenz eingesetzt werden. Zur Beschleunigung des Transfers von KI-Technologien in die Praxis, werden FuE-Projekte zu den folgenden 3 Themenbereichen gefördert.

  • IT-Sicherheit für KI
  • IT-Sicherheit durch KI
  • IT-Sicherheit gegen KI

Das Förderverfahren ist zweistufig. Bis zum 15.03.2024 sind die Projektskizze einzureichen.

In der 2. Verfahrensstufe werden Sie für Ihre positiv bewertete Projektskizze aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Die Antrags- und Bewilligungspause für dieses Förderprogramm ist bereits aufgehoben.

  • Gefördert werden – jeweils im Bereich energieintensiver Industrien mit prozessbedingten Emissionen – die Forschung und Entwicklung, die Erprobung in Versuchs- bzw. Pilotanlagen sowie Investitionen in Anlagen zur Anwendung und Umsetzung von Maßnahmen im industriellen Maßstab.
  • Die Höhe der Förderung beträgt für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – 50% der förderfähigen Kosten.
  • Die geförderten Projekte sollen modellhaft auf andere Unternehmen übertragbar sein.

Am 1. Januar 2024 ist die novellierte Förderrichtlinie zur Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen (Umweltinnovationsprogramm) des Bundesumweltministeriums in Kraft getreten.

  • Förderfähig sind die Einsetzung der neuartigen technologischen Verfahren, die Umweltbelastungen reduzieren oder vermeiden.
  • Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
  • Die angewandte Technik muss Demonstrationscharakter besitzen.
  • Die Verfahren und Anlagen müssen über den Stand der Technik hinausgehen oder eine neuartige Verfahrenskombination im ausgewählten Anwendungsbereich darstellen.
  • Der Zuschuss beträgt bis zu 30% der förderfähigen Ausgaben und max. 7,5 Mio. €

Ab den 22. Januar 2024, ist die die Antragstellung und die Bewilligung von Anträgen unter Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel wieder möglich.

Das Förderprogramm ist in vier Module, die zeitlich aufeinander aufbauen, untergliedert.

Modul 1 – Transformationspläne und Machbarkeitsstudien

  • Kosten für die Erstellung von Transformationsplänen bzw. Machbarkeitsstudien
  • 50% der förderfähigen Kosten
  • Die maximale Fördersumme beträgt 2 Mio.€ pro Antrag

Modul 2 – Systemische Förderung für Neubau und Bestandsnetze

  • Neubau von Wärmenetzen, die zu mindestens 75% mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden, sowie die Transformation von Bestandsinfrastrukturen zu treibhausgasneutralen Wärmenetzen.
  • alle Maßnahmen von der Installierung der Erzeugungsanlagen über die Wärmeverteilung bis zur Übergabe der Wärme an die versorgten Gebäude
  • Investitionszuschuss für Investitionen in Erzeugungsanlagen und Infrastruktur
  • 40% der förderfähigen Ausgaben werden gefördert
  • Die maximale Fördersumme beträgt 100 Mio. € pro Antrag.

Modul 3 – Einzelmaßnahmen

  • Grundsätzlich sind in Bestandswärmenetzen folgende Einzelmaßnahmen förderfähig:
  • Solarthermieanlagen
  • Wärmepumpen
  • Biomassekessel
  • Wärmespeicher
  • Rohrleitungen für den Anschluss von EE-Erzeugern und die Integration von Abwärme sowie für die Erweiterung von Wärmenetzen
  • Wärmeübergabestationen
  • 40% der förderfähigen Ausgaben werden gefördert
  • Die maximale Fördersumme beträgt 100 Mio. € pro Antrag.

Modul 4 – Betriebskostenförderung

  • Für die Erzeugung von erneuerbaren Wärmemengen aus Solarthermieanlagen sowie aus strombetriebenen Wärmepumpen, die in Wärmenetze einspeisen, sowohl in neuen wie in zu transformierenden Wärmenetzen wird eine Betriebskostenförderung gewährt.
  • Die Betriebskostenförderung kann nur für die Erzeugung von erneuerbaren Wärmemengen aus geförderten Solarthermieanlagen sowie aus geförderten strombetriebenen Wärmepumpen gewährt werden.

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes tritt auch die überarbeitete BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie am 01. Januar 2024 in Kraft.

Gefördert werden

  1. Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  2. Anlagentechnik (außer Heizung)
  3. Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
  • Solarthermische Anlagen
  • Biomasseheizungen
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • Brennstoffzellenheizungen
  • Wasserstofffähige Heizungen (Investitionsmehrausgaben)
  • Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
  1. Errichtung, Umbau, Erweiterung eines Gebäudenetzes¹
  • Anschluss an ein Gebäudenetz
  • Anschluss an ein Wärmenetz
  1. Heizungsoptimierung
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz
  • Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen

Zuwendungen betragen von 15% bis 50% der förderfähigen Ausgaben.

Klima-Geschwindigkeitsbonus: 20% Bonus bei besonders schneller Umstellung auf erneuerbare Energien bei der Wärmeversorgung (Punkt c).